ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN DES TREUHANDDIENSTES

Kapitel I: Anwendungsbereich

Jeder Mandant, natürliche und/oder juristische Person, der bei der Kanzlei einen Vertrag über eine fiducie (französische Treuhand) unterhält (nachfolgend “der Treugeber” oder “der Begünstigte“), erkennt die vorliegenden Nutzungsbedingungen des Dienstes sowie deren künftige Weiterentwicklungen ohne Einschränkung und Vorbehalt, vollumfänglich und unwiderruflich an; andernfalls wird sein Vertrag gekündigt.

Es wird daran erinnert, dass diese Bedingungen jedem Treugeber und/oder jedem Begünstigten allein dadurch entgegengehalten werden können, dass sie auf der Internetseite der Kanzlei dauerhaft bereitgestellt werden und die Möglichkeit besteht, den vorliegenden Text durch Ausdrucken, Herunterladen und/oder Kopieren zu vervielfältigen (EuGH, Dritte Kammer, 21. Mai 2015, Rechtssache C322/14) wonach « eine elektronische Übermittlung vorliegt, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, […]  wenn diese Technik es ermöglicht, den Text dieser Bedingungen vor Vertragsschluss auszudrucken und zu speichern. »

Kapitel II: Garantiefonds

Im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit hat der Treuhänder beschlossen, zum verstärkten Schutz der Vermögenswerte der Treugeber und der Begünstigten einen Garantie- und Performancefonds einzurichten (nachfolgend « der Fonds de Garantie et de Performance Fiduciaire » oder « FGPF»), der eigenständig ist und subsidiär neben die bank- und versicherungsrechtlichen Garantiefonds tritt, die nach geltendem Recht bereits vorgeschrieben sind.

Art. 1: Zugangsvoraussetzungen

Der FGPF steht jedem Treugeber offen, der dem Treuhänder Vermögenswerte im Wert von mindestens 500.000 Euro netto für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens acht (8) Jahren zur Verwaltung anvertraut.

Art.2: Verwaltung des Fonds de Garantie et de Performance Fiduciaire

Die Verwaltung des Fonds de Garantie et de Performance Fiduciaire obliegt allein dem Treuhänder, der sie nach freiem Ermessen ausübt. Er kann daher alle Umschichtungen vornehmen, die er für die ordnungsgemäße Verwaltung des FGPF und für die Erreichung von dessen Zielen als zweckmäßig erachtet.

Für die Verwaltung des Fonds de Garantie et de Performance Fiduciaire erhält der Treuhänder eine jährliche Vergütung, die jedes Jahr auf dieser Website bekannt gegeben wird.

Art.3: Auslösung der Treuhandgarantie

Bei einer negativen Marktentwicklung (i), bei unzureichender Wertentwicklung (ii) und/oder bei einem Kapitalverlust oberhalb einer vom Treuhänder jährlich festgelegten Schwelle (iii) kann dieser dem Fonds de Garantie et de Performance Fiduciaire im Rahmen von dessen Leistungsfähigkeit Mittel entnehmen und sie über ein oder mehrere Jahre an einen oder mehrere Treugeber und/oder Begünstigte auszahlen, um deren Kapitalverluste ganz oder teilweise auszugleichen.

Diese Garantie ist subsidiär: Sie greift nur, soweit die übrigen nach geltendem Recht vorgesehenen Garantiemechanismen nicht eingreifen; diese gelten zugunsten des oder der Treugeber und/oder des oder der Begünstigten als vorrangig anwendbar.

Art. 4: Treuhänderischer Performancebonus

Ein Performancebonus (nachfolgend « der Bonus ») kann jedem Treugeber und/oder Begünstigten allein nach Ermessen des Treuhänders ausgezahlt werden, um dessen Ertrag für ein einzelnes Jahr und/oder für mehrere aufeinanderfolgende Jahre aufzubessern.

Art. 5: Grundsatz der fairen Behandlung

Der Treuhänder verpflichtet sich, den Fonds de Garantie et de Performance gegenüber allen Treugebern und/oder Begünstigten, die sich in einem gleichen Zeitraum und/oder Marktumfeld in einer vergleichbaren Lage befinden, in gleicher Weise zu verwalten.

Art. 6: Anti-Missbrauchsbestimmungen

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Artikels kann ein Treugeber und/oder Begünstigter keinen Vorteil aus diesen allgemeinen Treuhandbedingungen in Anspruch nehmen, der im Übrigen durch die mit der fiducie (französische Treuhand) verbundenen Garantiemechanismen abgedeckt und/oder gewährt würde (Versicherung für Rechnung, wen es angeht, Einlagensicherung usw.), es sei denn, dieser Treugeber und/oder Begünstigte ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorteil gewährt würde, eine « berechtigte Person » im Sinne von Absatz 2.

Ein Treugeber und/oder Begünstigter ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorteil nach diesen allgemeinen Bedingungen im Übrigen gewährt würde, eine berechtigte Person, wenn er zu diesem Zeitpunkt ist:

a) eine Gebietskörperschaft oder örtliche Behörde dieses Staates oder eine öffentliche Einrichtung oder Agentur dieses Staates, dieser Gebietskörperschaft oder dieser örtlichen Behörde;

b) eine Gesellschaft oder ein Rechtsträger, deren bzw. dessen Hauptaktiengattung regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird;

c) eine andere Person als eine natürliche Person, die:

(i) eine Organisation ohne Erwerbszweck ist,

(ii) ein anerkannter Pensionsfonds ist,

Kapitel III: Liquiditätsmechanismus

Art. 7: Rückzahlungsfonds

Um zur Liquidität des Treuhandvermögens beizutragen, richtet der Treuhänder – unmittelbar oder über eine von ihm kontrollierte, eigens hierfür bestimmte Drittgesellschaft – zugunsten der Treugeber und/oder der Begünstigten einen Liquiditätsmechanismus in Gestalt eines Rückzahlungsfonds ein (nachstehend “der Rückzahlungsfonds” oder “FDR”), begrenzt auf einen Höchstbetrag von 100 000 000 Euro, ohne dass hierfür eine zusätzliche Zustimmung der Treugeber und/oder Begünstigten erforderlich wäre.

Die dem Rückzahlungsfonds zugewiesenen Mittel dienen ausschließlich der Rückzahlung an diejenigen Treugeber und/oder Begünstigten, die einen Rücknahmeantrag gestellt haben und deren Antrag unerfüllt geblieben ist, sofern sie dem Mechanismus des Rückzahlungsfonds und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem jeweiligen Vertrag über die fiducie (französische Treuhand) ausdrücklich beitreten. Die Entnahme der im Rückzahlungsfonds verfügbaren Beträge erfolgt auf der Grundlage eines begründeten Berichts des Treuhänders, der den Treugebern und/oder Begünstigten sowie dem Bâtonnier (Präsident der Rechtsanwaltskammer) vorab zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass es einer Entscheidung dieser Personen bedarf. Dieser Liquiditätsmechanismus gilt allein für diejenigen Vermögenswerte des Treuhandvermögens, die vom Treuhänder verwaltet und angeboten werden.

Vermögenswerte des Treuhandvermögens, deren anfängliche und/oder spätere Allokation durch einen externen Finanzberater (CGP, CGPI, CIF usw.) oder auf dessen Empfehlung hin erfolgt ist, sind vom Rückzahlungsfonds ausgeschlossen.

Art. 8: Berechtigte fiducies

Nur diejenigen Treugeber und/oder Begünstigten, deren Rücknahmeantrag seit mindestens einem Ausgleichszeitraum unerfüllt geblieben ist, können mit ihren offenen Ansprüchen ganz oder teilweise am Mechanismus des Rückzahlungsfonds teilnehmen, und zwar im Rahmen der Höhe seiner Ausstattung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Treuhänder dem Rückzahlungsverlangen ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, wenn die im Rückzahlungsfonds verfügbaren Mittel nicht ausreichen.

Art. 9: Durchführungsmodalitäten

Verlangen die Treugeber und/oder die Begünstigten einen Rückkauf und/oder eine Rücknahme (nachstehend “der Antrag”), so kann der Treuhänder unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Treugeber und/oder die Begünstigten diesen Antrag ordnungsgemäß mit einem zwingenden finanziellen Bedarf begründen (z. B. medizinischer Eingriff, Finanzierung einer Ausbildung, Renovierung des Hauptwohnsitzes), die im Treuhandvermögen enthaltenen Wertpapiere ganz oder teilweise zurückkaufen, um den Treugebern und/oder den Begünstigten zusätzliche Liquidität zu verschaffen.

Art. 10: Höhe des Ausübungspreises

Ist der Rückzahlungsfonds tatsächlich ausgestattet, so übermittelt der Treuhänder den berechtigten Treugebern und/oder Begünstigten in der zeitlichen Reihenfolge, in der ihr Rücknahmeantrag in das Rücknahmeregister eingetragen wurde, eine Mitteilung per E-Mail und, falls dies nicht möglich ist, per einfachem Brief. Darin unterrichtet er sie (i) über die Möglichkeit, ihre offenen Ansprüche durch Entnahme aus dem Rückzahlungsfonds ganz oder teilweise zurückgezahlt zu erhalten, und (ii) über den Preis, zu dem die Rückzahlung der betreffenden Ansprüche erfolgen würde.
Die berechtigten fiducies verfügen über eine Frist von fünfzehn (15) Kalendertagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung des Treuhänders, um diesem ihre ausdrückliche Zustimmung zur Rückzahlung ihrer Ansprüche zum angegebenen Rückzahlungspreis anzuzeigen.
Nehmen die Treugeber und/oder die Begünstigten den Mechanismus des Rückzahlungsfonds an, so wird die Rücknahme der Ansprüche durch Entnahme aus dem Rückzahlungsfonds an dem Tag wirksam, an dem die zustimmende Antwort beim Treuhänder eingeht. Die zurückgezahlten Ansprüche werden annulliert. Die ausscheidenden Treugeber und/oder Begünstigten verlieren ihre Ansprüche auf Abschlagszahlungen auf Dividenden/Zinsen/Kupons usw. ab dem ersten Tag des Monats, in den dieser Wirksamkeitszeitpunkt fällt.

Bleibt eine Antwort innerhalb der Frist von fünfzehn (15) Kalendertagen aus oder wird die Rückzahlung abgelehnt, so gilt der Rücknahmeantrag der betreffenden Treugeber und/oder Begünstigten als aufrechterhalten, und zwar mit demselben Rang im hierfür vorgesehenen Register, bis entsprechende Zeichnungen eingehen.

Art. 11: Höhe des Ausübungspreises

Diese Rückkäufe erfolgen auf Entscheidung des Treuhänders durch Entnahme aus dem Rückzahlungsfonds, sofern dieser Fonds zum Ausübungszeitpunkt ausreichend ausgestattet ist, um die berechtigten Anträge zu bedienen.

In diesem Fall darf die Rückzahlung weder zu einem Preis oberhalb des zuletzt bekannten Realisierungswerts noch zu einem Preis erfolgen, der diesen Wert um mehr als 35 % netto unterschreitet (nachstehend “der Ausübungspreis”).

Art. 12: Optionsrecht

Die Zahlung des Rückzahlungswerts erfolgt je nach den verwaltungstechnischen Erfordernissen innerhalb einer Frist von zwei (2) Kalendermonaten, gerechnet ab dem letzten Tag des Monats, in dem die ausdrückliche Annahmeerklärung der berechtigten Treugeber und/oder Begünstigten zum Rückzahlungsangebot für ihre Anteile beim Treuhänder eingegangen ist.

Art. 13: Optionsrecht

Die Treugeber und/oder die Begünstigten haben die Wahl, das Rückkaufangebot zu dem Preis anzunehmen oder abzulehnen, den der Treuhänder für Rechnung des Rückzahlungsfonds anbietet.

Sie verfügen über eine Frist von fünfzehn (15) Tagen, um dem Treuhänder ihre Antwort per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung mitzuteilen.

Art. 14: Subsidiaritätsprinzip

Die Treugeber und/oder die Begünstigten werden darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme des Rückzahlungsfonds allein auf die Fälle beschränkt ist, in denen die gesetzliche Garantie nicht eingreift, die mit jedem für Rechnung, wen es angeht geschlossenen Vertrag über die fiducie verbunden ist (nachstehend “das Subsidiaritätsprinzip”).

Treugeber und/oder Begünstigte, die über ihren für Rechnung, wen es angeht geschlossenen Versicherungsvertrag bereits eine Entschädigung gleich welcher Art und Höhe erhalten, können den subsidiären Mechanismus des Rückzahlungsfonds nicht in Anspruch nehmen.

Kapitel III: Mechanismus zum Schutz des Treuhandvermögens

Art. 15: Gegenstand und Anwendungsbereich

Der Treuhänder kann auf Vorschlag und/oder Empfehlung der Verwaltungsgesellschaften und/oder der Versicherungsgesellschaft und/oder des Protektors oder nach Stellungnahme des Bâtonnier (Präsident der Rechtsanwaltskammer) gegenüber der Gesamtheit oder einer Teilmenge der im Treuhandvertrag bezeichneten Personen (1° bis 5° des B des I desselben Artikels L. 612-2) die folgenden Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um Risiken vorzubeugen, die eine schwere und konkret feststellbare Gefahr für die finanzielle Lage der Gesamtheit oder einer bedeutenden Teilmenge dieser am Treuhandvertrag beteiligten Personen darstellen:

a) die vorübergehende Beschränkung der Vornahme bestimmter Geschäfte oder Tätigkeiten, einschließlich der Annahme von Prämien oder Einzahlungen;
b) die vorübergehende Einschränkung der freien Verfügung über die Vermögenswerte insgesamt oder zum Teil;
c) die vorübergehende Begrenzung der Auszahlung der Rückkaufswerte für das gesamte Portfolio oder einen Teil davon;
d) den vorübergehenden Aufschub oder die vorübergehende Begrenzung der Möglichkeit von Umschichtungen oder der Gewährung von Vorschüssen auf den Vertrag für das gesamte Portfolio oder einen Teil davon;
e) die vorübergehende Begrenzung der Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre, einer Vergütung auf certificats mutualistes oder certificats paritaires oder einer Vergütung auf Geschäftsanteile an die Mitglieder.

Der Treuhänder ordnet die vorstehenden Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten an; dieser kann nach Anhörung derselben vorgenannten Stellen sowie des oder der Begünstigten verlängert werden, wenn die Umstände, die diese Maßnahmen gerechtfertigt haben, fortbestehen. Die vorstehenden Maßnahmen dürfen nicht länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate aufrechterhalten werden.

Bei seiner Entscheidung achtet der Treuhänder auf den Schutz der Finanzstabilität sowie auf die Interessen des Treuhandvermögens und der Begünstigten. 

Kapitel IV: Hinterlegte und auf Weisung wartende Gelder

Art. 16: Gegenstand und Anwendungsbereich

Der oder die Treugeber und der oder die Begünstigten werden davon in Kenntnis gesetzt und akzeptieren ohne Einschränkung und ohne Vorbehalt, dass sämtliche in die fiducie (französische Treuhand) eingebrachten Gelder, die auf eine besondere Weisung des oder der Treugeber und des oder der Begünstigten warten (nachstehend „die Wartenden Gelder“), vom Treuhänder in verschiedene, möglicherweise zinsbringende Finanzprodukte angelegt werden können, wobei klargestellt wird, dass das vom oder von den Treugebern eingezahlte Treuhandkapital garantiert bleibt, solange es sich auf dem Treuhandkonto befindet. Die so erwirtschafteten Zinsen verbleiben beim Treuhänder, damit dieser einen Teil der Betriebskosten des Treuhanddienstes tragen (i) und zur Ausstattung des Erstattungsfonds beitragen kann (ii) – und zwar gerade im Interesse des oder der Treugeber und/oder der Begünstigten.

Als Wartende Gelder gelten sämtliche Finanzwerte, die der oder die Treugeber und der oder die Begünstigten auf dem Treuhandkonto hinterlegt haben und für die keine besondere Anlageweisung vorliegt und/oder bei denen die tatsächliche Ausführung der besonderen Weisung zum gewünschten und/oder möglichen Zeitpunkt noch aussteht.

Art. 17: Zuweisung an den Erstattungsfonds

Die während dieses Zeitraums erwirtschafteten Zinsen, Dividenden, Kupons oder sonstigen Erträge können nach Wahl des Treuhänders der Deckung der Betriebskosten des Treuhanddienstes oder dem Erstattungsfonds zugewiesen werden.

Art. 18: Zuweisung an die Betriebskosten des Treuhanddienstes

Die während dieses Zeitraums erwirtschafteten Zinsen, Dividenden, Kupons oder sonstigen Erträge können nach Wahl des Treuhänders der Deckung der Betriebskosten des Treuhanddienstes oder den Betriebskosten des Treuhanddienstes zugewiesen werden, um insbesondere, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre, folgende Kosten zu decken: Bankgebühren, Maklergebühren, Kosten der Orderausführung, Depotgebühren, Kontoführungs- und/oder Verwaltungsgebühren usw.

Kapitel V: Verschiedenes

Art. 19: Anerkennung dieser Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden mit den Besonderen Bedingungen jedes vom Treuhänder verwalteten Vertrags über die fiducie (französische Treuhand) eine untrennbare Einheit; die Stellung als Treugeber und/oder Begünstigter setzt die vollumfängliche Anerkennung und Annahme dieser Bedingungen voraus, und zwar sowohl in ihrer bei Vertragsunterzeichnung geltenden Fassung als auch in allen späteren Fassungen.

Die Treugeber und/oder die Begünstigten können ihren Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einfache Mitteilung an den Treuhänder frei kündigen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Kündigung, so gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens und ihrer Veröffentlichung als angenommen und sind den Treugebern und/oder den Begünstigten unmittelbar entgegenzuhalten.

Art. 20: Provisionen

Die Treugeber und/oder die Begünstigten werden darüber unterrichtet und nehmen ohne Einschränkung und ohne Vorbehalt hin, dass der Treuhänder von den Verwaltungsgesellschaften einmalig und/oder wiederkehrend Provisionen für die getätigten Zeichnungen erhalten kann. Diese Provisionen dienen dazu, (i) die den fiducies in Rechnung gestellten Treuhandhonorare zu senken, indem sie einen Teil der Betriebskosten der Treuhandabteilung decken, und (ii) zur Ausstattung des Rückzahlungs- und Performancefonds beizutragen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Provisionen zu keinem Zeitpunkt dem Treuhandvermögen entnommen werden noch aus diesem stammen; sie werden vielmehr von den Gebühren, Provisionen und/oder Honoraren abgezogen, die diese Verwaltungsgesellschaften nach ihrer Vertragsdokumentation rechtmäßig berechnen.

Kapitel VI: Anwendbares Recht

Diese Bedingungen unterliegen luxemburgischem Recht; für jede Auslegung und/oder Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich die Gerichte des Landes zuständig, in dem der Treuhänder ansässig ist.